Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist am 28. Juni 2025 in Kraft getreten. So mächtig wie sein Name klingt, so anspruchsvoll sind auch die Anforderungen in der Praxis.
Das Ziel ist klar: Digitale Barrieren müssen abgebaut werden, damit Menschen mit Behinderungen digitale Angebote ohne zusätzliche Hindernisse nutzen können.
Für Unternehmen, die digitale Dienstleistungen oder Produkte anbieten, sind die neuen Regeln besonders relevant — insbesondere im elektronischen Geschäftsverkehr (B2C), bei E‑Books, Messenger- und Telefondiensten sowie bei Online-Zahlungen und Identifizierungsprozessen.
Wichtig ist außerdem: Auch soziale Organisationen wie Vereine, Stiftungen oder gGmbHs sind häufig von dem inzwischen nicht mehr ganz neuen Gesetz betroffen. Sie gelten rechtlich als wirtschaftliche Akteure, sobald sie Dienstleistungen gegen Entgelt oder im Wettbewerb anbieten. Für die Einordnung spielt daher nicht der gemeinnützige Status eine Rolle, sondern die Art der Tätigkeit — etwa ein Online-Shop für Werkstattprodukte oder eine kostenpflichtige Beratungs-App.
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung durch eine qualifizierte Rechtsanwältin oder einen qualifizierten Rechtsanwalt. Alle Informationen wurden nach bestem Wissen zusammengestellt, erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder rechtliche Verbindlichkeit. Für die Umsetzung rechtlicher Anforderungen solltest du stets fachkundigen Rat einholen.





